Satzung



1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Elterninitiative - Wir in Bonn“, weiterhin abgekürzt  „Elterninitiative“. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist die Bundesstadt Bonn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein ist eine demokratische, überparteiliche und überkonfessionelle Einrichtung der Deutschen aus den GUS – Ländern in Deutschland. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke:

• Unterstützung der Familien bei der Integration in der deutschen Gesellschaft, Vermittlung von Orientierung, Wissen und Handlungskompetenz in Fragen der Kindererziehung und der Kinderentwicklung.  
• gegenseitige Hilfe von Lehrkräften und Eltern im Bereich der Erziehung, gemeinsame Veranstaltungen und Integrationsmaßnahmen.
• ständige pädagogische und psychologische Betreuung und Beratung der Familien in rechtlichen Fragen, bei Schulausbildung, bei Lern- und Verhaltensproblemen.
• praktische Förderung aller Kinder, intensive Kooperation zwischen Eltern und Schule für gleichberechtigte Chancen und Perspektive für Jugendlichen zu geben.
• Wahrung und Vertretung der Interessen der deutschen Spätaussiedlerfamilien in dem Kreis Bonn.
• Hilfe und Unterstützung der Eltern bei der Kinderfrühentwicklung, bei der Vorbereitung zur Vorschule und zum Schulleben.


3. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechtes. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mietglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins keine Anteile der Vereinsvermögen erhalten. Dieses fällt an die Bundesstadt Bonn, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4. Zusammenarbeit

Der Verein bestrebt eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit allen Organisationen, deren Tätigkeit mit der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und ihrer  Integration verbunden ist, im Rahmen der eigenen Satzung einzuhalten.


5. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Tätigkeit der Elterninitiative  unterstützt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.


6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
Der Austritt aus dem Verein  muss schriftliche Kündigung vorlegen. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungsnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungbeschluß kann nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliedversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


7. Beiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist im Voraus zu zahlen. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.


8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und vererblich, das mit ihr verbundene Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind berechtigt, Rat, Hilfe und Unterstützung des Vereins im Rahmen seiner Zwecksetzung in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.


9. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


10. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist eine Gemeinschaft aller Mitglieder. Sie trifft die Entscheidungen, die nicht zu den laufenden Vereinsgeschäften gehören; sie tritt einmal im Jahr zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über folgendes:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Beschluss über die Satzung,
c) Genehmigungen von Geschäftsordnungen,
d) Entgegennahmen der Geschäftsberichte und Entlastung des Vorstandes,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Gebührenbefreiungen,
g) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung bestellt drei Kassenprüferinnen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


11. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem/ der 1. Vorsitzenden
b) Zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) Dem/ der Kassieren/in
d) Zwei weiteren Vorstandsmitgliedern
e) Dem/ der Schriftführer/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer zwei  Jahre gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, einschließlich Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann Arbeitskreise (Ausschüsse) bilden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und einen Vorstandsmitglied, bei seiner Verhinderung einer stellvertretenden Vorsitzenden und einen Vorstandsmitglied vertreten. Die „Verhinderungsregelung“ gilt nur im Innenverhältnis.
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn über die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.


12. Ausschüsse

Für besondere Arbeitsgebiete, die den Zwecken und Zielen des Vereins entsprechen, können Arbeitskreise (Ausschüsse) gebildet werden. Die Ausschüsse arbeiten nach Richtlinien, die der Vorstand festgesetzt hat.


13. Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Weitere Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor dem festgelegten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitgliederversammlung, über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts,- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus  vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.


14. Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem/ der Protokollführer/in zu unterzeichnen.


15. Auflösung des Vereins und Vermögensverwendung

Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder von 5/10 der Mitglieder gestellt werden.
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Bonn, des es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Punktes 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.